Aktuelle Gerichtsentscheidungen zu Corona und Schule haben festgestellt, dass die digitale Beschulung zu Hause kein gleichwertiger Ersatz für den Schulunterricht in Präsenz sei, sondern lediglich eine Kompensation. Was bedeutet dies?
Ein Beitrag von Dr. Thomas Böhm
Fehlt der Präsenzunterricht, wird Schüler*innen das Lernen erschwert. Die Anforderungen an Selbstdisziplin und Konzentrationsfähigkeit steigen, die für den Lernprozess wichtige reale persönliche Begegnung und Interaktion fehlen, unterschiedliche familiäre Rahmenbedingungen sowie technische Ausstattungen wirken sich unmittelbar auf den Lernprozess aus. Aber haben Schüler*innen einen Anspruch auf Videounterricht im Umfang des jeweiligen Stundenplans?
Unterricht statt Selbstlernen
Der Fall: Vier Schüler eines bayerischen Gymnasiums wollten gerichtlich klären lassen, welche Rechtsansprüche sie im Hinblick auf die Art und das Ausmaß dieser Kompensation haben. Die Schüler hatten wöchentlich ein Drittel bis zur Hälfte der im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsstunden als Videounterricht erhalten. Sie forderten einen Videounterricht vergleichbar dem Präsenzunterricht nach dem Stundenplan. Das Einstellen von Aufgaben zum Selbststudium sei kein Unterricht, auf den sie einen Rechtsanspruch hätten.
Urteil von grundsätzlicher Bedeutung
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg ist nicht nur in der aktuellen Corona-Situation von Interesse, sondern klärt grundsätzliche Fragen der Ansprüche von Schüler*innen gegen den Staat und die Schulen auf Bildung und Unterricht. Das Verwaltungsgericht Regensburg (Beschluss vom 25.01.2021, Az.: RN 3 E 21.34) stützt sich bei seinen Ausführungen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Aussagen und Argumente der Entscheidung beziehen sich daher auch auf die Rechtslage in allen anderen Bundesländern.
Unzulässigkeit der Klage
Die Schüler hatten ihr Anliegen zunächst nicht bei der Schule oder der Schulaufsicht vorgetragen, sondern sofort den Klageweg beschritten.
Das Verwaltungsgericht erklärte ihren Antrag für unzulässig, da sie eine bestimmte Leistung der Schule forderten, bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen aber das für die Zulässigkeit einer Klage notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt, „… wenn die begehrte Handlung … nicht zuvor bei der Behörde beantragt wurde“. Wer also keinen schulischen Eingriff in seine Rechte abwehren, sondern eine Handlung zu seinen Gunsten erreichen will, muss der Schule vorher die Möglichkeit geben, seinem Wunsch entsprechend zu handeln.
Recht auf Bildung
Ein in der Verfassung verankertes Recht auf Bildung verleiht Schüler*innen kein subjektives Recht, sondern verpflichtet den Staat, „… dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit jeder eine adäquate Ausbildung erhält. Jedoch besteht keine Verpflichtung dazu, im Rahmen einer schulorganisatorischen Maßnahme dem jeweiligen Wunsch des Schülers oder der Eltern konkret und speziell gerecht zu werden.“ Es gibt „… keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Durchführung des Unterrichts“.
Unzumutbare Nachteile
Einen Rechtsanspruch hinsichtlich schulorganisatorischer Maßnahmen kann es nur geben, „… wenn eine organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schüler oder die Eltern zur Folge hätte oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder willkürlich wäre“. Unzumutbare Nachteile für die vier Schüler durch eine offensichtliche Pflichtverletzung der Schule oder des Landes konnte das Gericht nicht erkennen, wenn nicht alle Unterrichtsstunden als Videounterricht erteilt werden, sondern auch andere Lehr- und Lernwege genutzt werden.
Engagement der Lehrkräfte
Zu der unterschiedlichen Fähigkeit und Bereitschaft der Lehrkräfte, den Distanzunterricht als Ersatz für den Präsenzunterricht den Vorgaben entsprechend zu gestalten, findet das Gericht lebensnahe Worte mit dem Hinweis, „… dass auch im Präsenzunterricht Unterschiede bestehen, wie durch eine einzelne Lehrkraft das Lernziel bei den Schülern erreicht wird, mithin wie engagiert jede einzelne Lehrkraft unterrichtet“.
Fazit
Die Schulen müssen im Rahmen der Vorgaben des jeweiligen Landes Distanzlernen ermöglichen. Ein Anspruch auf einen den Präsenzunterricht exakt abbildenden Distanzunterricht als Videokonferenz besteht nicht.