Skip to content

Fotos und Bilder für Unterrichtsmaterialien nutzen – was Lehrer*innen wissen sollten

Was müssen Lehrer*innen beachten, wenn sie Bilder, Illustrationen oder Texte aus dem Internet in ihre Unterrichtsmaterialien einbinden?

Ein Beitrag von Henry Steinhau (iRights.Lab)

Ein klassischer Fall: Lehrerin X erstellt drei Arbeitsblätter für den Physikunterricht. Es sollen Vorlagen im DIN-A4-Format werden, sowohl zum Ausdrucken als auch in digitaler Form, als PDF. Lehrer Y stellt für das Fach Biologie interaktive Lerneinheiten zusammen, die sich online bearbeiten lassen sollen. Beide möchten gerne Illustrationen, Grafiken, Fotos und vielleicht auch kleine GIF-Animationen nutzen, die sie im Internet entdecken bzw. in Büchern und Publikationen finden. Beiden ist bewusst, dass hierbei das Urheberrecht eine Rolle spielt: Sie wissen, dass es urheberrechtlich geschützte Inhalte gibt und dass sie unbedingt auf die Quellenangabe achten müssen. Mit diesen Vorsätzen liegen beide prinzipiell richtig. Doch worauf ist zu achten, wenn die beiden ihre Lehr- und Lernmaterialien auch per Mail oder im Onlineunterricht anderen zugänglich machen, sie in der Schulcloud teilen oder anderweitig öffentlich nutzbar machen wollen? Dann müssen sie auf mehrals nur die Quellenangabe achten.

Die Rechte der Urheber*innen

Bei Fotos, Illustrationen, Grafiken, Landkarten/ Stadtplänen, Datenvisualisierungen, Schaubildern und so weiter ist generell davon auszugehen, dass sie urheberrechtlichen Schutz genießen. Denn sie sind in der Regel geistig-persönliche Schöpfungen, die ein*e Urheber*in fotografiert, gezeichnet, illustriert oder anderweitig erstellt hat. Auch Animationen sowie Einzelbilder eines Films oder einer Fernsehsendung sind jeweils schutzfähig. Die Urheber*innen besitzen das alleinige Recht, darüber zu entscheiden, ob, wie und durch wen ihr Werk verbreitet, vervielfältigt, öffentlich zugänglich gemacht oder aufgeführt wird. Hierfür vergeben sie Nutzungsrechte an Verwerter*innen – Bildungsverlage, Medienwerkstätten oder Webseitenbetreiber*innen – in Werkverträgen oder auch im Rahmen von Arbeitsverträgen. Auch Bearbeitungen eines Werkes für die genannten Zwecke müssen explizit erlaubt beziehungsweise vertraglich anderen eingeräumt werden.

Herausbildung der mathematischen Formelsprache

Wichtig: Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar, es bleibt stets an den oder die Schöpfer*in gebunden und dies bis 70 Jahre nach dessen oder deren Tod. Zeigen Fotos wiederum geschützte Werke – wie Gemälde, Skulpturen oder auch Illustrationen oder Grafiken – können sowohl der/die Urheber*in des Fotos als auch der fotografierten Werke ihre Schutzrechte geltend machen. Dies gilt ebenso für Screenshots, die – vereinfacht gesagt – digitale Fotos von Bildschirminhalten sind. Das heißt, es muss darauf geachtet werden, ob Fotos und Screenshots womöglich geschützte Werke zeigen. Der gesetzliche Urheberrechtsschutz ist unmittelbar wirksam. Das Werk muss dafür nirgendwo registriert oder angemeldet sein. Und es muss auch nicht gesondert gekennzeichnet sein – etwa mit einem Copyright-© oder mit der Formulierung „Alle Rechte vorbehalten“. 

Wie kann man Bilder für Unterrichtsmaterialien nutzen?

Allerdings finden sich solche Hinweise dennoch häufig im Impressum oder als Bildunterschrift. Das heißt: Bevor Lehrkräfte die Bildwerke Dritter für eigenes Lehrmaterial verwenden, sollten sie stets nach entsprechenden Hinweisen zum Rechtestatus suchen, um erstens zu erfahren, wer Urheber*in beziehungsweise Rechteinhaber*in der Werke ist, und zweitens dort zu erfragen, ob und wie sich die Inhalte nutzen ließen.

Gesetzliche Ausnahmen, auch speziell für Bildungszwecke

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Ausnahmen ins Urheberrecht geschrieben. Das Zitatrecht sieht beispielsweise vor, dass aus geschützten Werken Texte und eben auch Bilder zitiert und in eigene Werke übernommen werden dürfen – unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Für ein Zitat muss es ein eigenes – nicht zwingend urheberrechtlich geschütztes – Werk geben.
  • Es darf nur aus veröffentlichten Werken zitiert werden.
  • Die Zitatquelle ist anzugeben.
  • Das zitierte Ausgangswerk muss unverändert bleiben.
  • Das Zitat muss im Verhältnis zum eigenen Gesamtwerk sowie zum zitierten Werk angemessen dimensioniert sein.
  • Ein urheberrechtlich zulässiges Zitat muss einem anerkannten Zweck dienen, zwischen dem Zitat und den eigenen Ausführungen muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Zu den anerkannten Zitatzwecken zählt beispielsweise die Belegfunktion, d. h., das Zitat belegt eigene Ausführungen, oder eben die Veranschaulichung, d. h., eigene Ausführungen werden veranschaulicht, etwa durch Zeigen einer Abbildung.

Die gesetzlich verankerten Ausnahmen für Bildungszwecke erlauben es speziell Bildungseinrichtungen und -akteur*innen, bereits veröffentlichte, geschützte Werke für nicht kommerzielle Unterrichtsund Lehrzwecke in gewissem Umfang zu verwenden. Das meint, sie dürfen im Bildungskontext vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich und wiedergegeben werden, auch via Intranet, etwa im Rahmen eines Onlinekurses. Allerdings gibt es hierfür Vorgaben und wortwörtlich Grenzen des Erlaubten. So dürfen maximal 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes verwendet werden, einzelne Abbildungen sogar vollständig. Aber, aufgepasst: Aus für den Schulunterricht erstellten Werken, wie Schulbüchern, darf nichts ohne Zustimmung des/der Rechteinhabers/-inhaberin für Unterrichtszwecke kopiert, digitalisiert oder digital zugänglich gemacht werden. Zudem dürfen die Teile der geschützten Werke ausschließlich den Lehrenden und Teilnehmenden des jeweiligen Unterrichts zur Verfügung gestellt werden. Im Fall von Servern, Schulintranets oder Bildungsclouds muss der Zugriff gesichert sein, etwa über Berechtigungen und Passwörter.

Offen lizenzierte und gemeinfreie Bildwerke

Im Netz finden sich Hunderttausende Fotos, Bilder und Grafiken, die per offener Lizenz urheberrechtlich unkompliziert zu nutzen sind. Die bekannten Creative-Commons-(CC-)Lizenzen ermöglichen beispielsweise per pauschaler Erlaubnis, dass ein Foto oder eine Illustration von jedem und jeder für eigene Inhalte übernommen und bearbeitet, aber auch vervielfältigt, vertrieben und öffentlich zugänglich gemacht werden darf, meist auch für kommerzielle Zwecke.

Zu den Bedingungen (fast) aller CC-Lizenzen gehört, dass an das neue Material ein Lizenzhinweis angebracht wird, am besten mit hinterlegtem Link. Aus ihm muss hervorgehen, von wem oder woher das darin genutzte Werk stammt und dass es unter einer Creative-Commons-Lizenz steht. Nicht zuletzt können Bildwerke auch als gemeinfreie und damit bedingungslos nutzbare Werke vorliegen. 

Etwa weil für sie die gesetzlichen urheberrechtlichen Schutzfristen (siehe oben) bereits abgelaufen sind oder weil die Urheber*innen sie als gemeinfrei erklärt haben. Auch die Kennzeichnung mit „Creative Commons 0 (Zero)“ entspricht einer solchen „Generalfreigabe“.

Lösung

Für Lehrerin X und Lehrer Y stehen also mehrere gute Möglichkeiten zur Verfügung, geschützte Bildwerke Dritter in gewissem Maß in ihr eigenes Lehrmaterial zu integrieren: als zulässiges Bildzitat, im für Bildungszwecke erlaubten Rahmen oder durch bedingungsgerechte Nutzung offen lizenzierter Inhalte.

Beitrag teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest
XING
WhatsApp
Email

Ähnliche Beiträge

Silhouette von sieben Frauen
5. November, 2024
Für die Prävention von sexualisierter Gewalt und Übergriffen einerseits und für konsensuelle sexuelle Begegnungen andererseits ist es unerlässlich, den eigenen Körper zu kennen und Körperteile benennen zu können. Das ist bereits in den Lernzielen der 1. und 2. Klassen verankert.
Zwei Mädchen bauen mit LEGO Modellen
Gesponserte Inhalte
22. Oktober, 2024
Auf die tägliche Frage „Und, wie war es heute in der Schule?“ ernten Eltern von ihren Sprösslingen fast immer die eher unbefriedigende Antwort: „Gut.“ Manchmal gibt es lediglich ein kurzes Schulterzucken. Nur in Ausnahmefällen sprudeln die Kinder über und berichten begeistert von einem spannenden Projekt, einer interessanten Schulstunde oder einer mitreißenden Gruppenarbeit. Dabei sind es genau diese emotionsgeladenen Momente, die nachhaltig auf die Schüler:innen wirken und sie am nächsten Tag motiviert in die Schule gehen lassen. Wie können wir im Schulalltag mehr solcher mitreißenden Momente schaffen?
Arbeit mit Werkzeugen
13. August, 2024
Der Wolpertinger (lateinisch crisensus crisensus) ist ein bayrisches Fabelwesen, das sich aus mehreren Tierarten zusammensetzt und in verschiedenen Formen auftreten kann. Er eignet sich besonders für den Einsatz im naturwissenschaftlichen Unterricht, da ebendiese individuelle Zusammensetzung eine tiefergehende Beschäftigung mit den Lebewesen des Waldes und den unterschiedlichen Besonderheiten erlaubt, die sie auszeichnen. Hier kommen konkrete Ideen, wie das auf spannende Weise umgesetzt werden kann.
Kinder an Laptops
3. Juli, 2024
digi.reporter ist ein kinderleicht zu bedienendes Content-Management-System (CMS) für Schüler:innen ab der Grundschule, mit dem sie lernen, eigenständig und rechtskonform multimediale Beiträge für eine webbasierte Veröffentlichung wie einer Online-Schulzeitung zu verfassen.
Mädchen nutzt KI im Unterricht am Telefon
26. Juni, 2024
Einen kreativen Unterrichtseinstieg suchen, differenzierte Lernziele erstellen, Fehlerschwerpunkte in Klassenarbeiten erarbeiten oder auch einen Entwurf für einen Elternbrief formulieren lassen – künstliche Intelligenz (KI) eröffnet uns schon jetzt ganz schön nützliche Möglichkeiten zur Vereinfachung unseres Unterrichtsalltags. Aber auch unseren Schüler:innen bietet KI mindestens genauso viel Hilfestellung bei der Bearbeitung schriftlicher Lern- und Leistungsaufgaben.
LEGO Education Fußball-Unterrichtseinheit
Gesponserte Inhalte
27. Mai, 2024
Ab Juni wird ganz Deutschland wieder verstärkt im Fußball-Fieber sein. Auch viele Kinder begeistern sich bereits früh für den Sport und haben mindestens genausoviel Vorfreude wie Erwachsene. Dank der neuen Lerneinheiten von LEGO® Education SPIKE™ Essential bringen Sie den Fußball-Hype ab sofort auch in Ihr Klassenzimmer. Spiel, Spaß und maximale Aufmerksamkeit sind beim Bauen und Programmieren von Modellen rund um das Thema Fußball garantiert!
Header_MZ Blogbeitrag_04-2023 (15)
21. Mai, 2024
Die Vorgaben des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) für das Abitur in Mathematik lassen den Schulen zwei Alternativen bei der Wahl des rechnerischen Hilfsmittels: das modulare Mathematiksystem (MMS) und den wissenschaftlichen Taschenrechner (WTR). Bei der Entscheidung sollte jedoch nicht das Abitur im Fokus stehen, sondern der fachdidaktische Nutzen für den Unterricht.
LE-SPIKE Essential-1920x1080px
Gesponserte Inhalte
9. April, 2024
Unsere Welt verändert sich schnell, fast täglich gibt es technische Innovationen. Die Art und Weise, wie Kinder lernen und wichtige Fähigkeiten erwerben, muss mit diesen Veränderungen Schritt halten. Wir brauchen einen Unterricht, der die Kinder optimal auf die Welt von morgen vorbereitet und die lebenslange Lust am Lernen weckt.
Header_MZ Blogbeitrag_04-2023 (17)
25. März, 2024
Trotz einer Reihe internationaler Programme wie der Weltdekade „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ (2005–2014) oder dem UNESCO-Weltaktionsprogramm BNE“ (2015–2019) sind Inhalte aus dem Kontext Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) noch nicht an allen Stellen in der deutschen Schulbildung und insbesondere im Fachunterricht Mathematik angekommen.
Version 2
29. Januar, 2024
Energieträger sind für die Wärmeerzeugung in Gebäuden unerlässlich und werden oft in Form von fossilen Brennstoffen wie Gas, Öl, Holz oder Kohle bereitgestellt. Einerseits ist aufgrund ihres begrenzten natürlichen Vorkommens ein sorgsamer Umgang mit diesen Ressourcen geboten. Andererseits entsteht durch die Verbrennung fossiler Energieträger das Treibhausgas CO2, das als Katalysator des Klimawandels gilt.
Header_MZ Blogbeitrag_04-2023 (6)
16. Januar, 2024
Es gehört zu den Kernaufgaben einer Lehrkraft, Schüler*innen Rückmeldungen auf ihre Lernleistung zu geben – in Form von Noten oder mit mündlichem oder schriftlichem Feedback. Bei der Methode des Peer Assessments wird diese Aufgabe von den Lernenden selbst übernommen: Sie geben sich wechselseitig Rückmeldung auf ihre erbrachte Leistung. Ob sie davon profitieren können, untersucht das Forscherteam Double, McGrane und Hopfenbeck in einer 2020 erschienenen Metaanalyse. Sie prüfen dabei zudem, wie die Methode effektiv im Unterricht umgesetzt werden kann.
Header_MZ Blogbeitrag_04-2023 (5)
11. Januar, 2024
Anlässlich des Internationalen Tags gegen Rassismus am 21. März 2023 veröffentlichte das Thüringer Bildungsministerium eine Handreichung für Thüringer Schulen zur Anwendung der Jenaer Erklärung gegen Rassismus im Unterricht. Die Publikation der Autoren Karl Porges und Uwe Hoßfeld und der AG Biologiedidaktik der Friedrich-Schiller-Universität Jena ist ein konkretes inhaltliches Angebot für rassismuskritische Bildungsarbeit an Thüringer Schulen.