Müssen Lehrkräfte für jeden Schaden, den sie verursachen, aufkommen? Kann der Schulträger oder das Land den Schaden gegenüber Lehrerinnen oder Lehrern geltend machen? Haften Schülerinnen und Schüler für von ihnen verursachte Sachschäden im Unterricht?
Ein klassischer Fall: Im Physikunterricht setzt ein Lehrer ein teures Messgerät ein. Bei einer ungeschickten Bewegung stößt er das Gerät vom Tisch. Durch den Fall auf den Boden wird es beschädigt. Muss die Lehrkraft das Gerät ersetzen?
Grundsätzliche Haftung
Lehrkräfte haften bei ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht für einfache Fahrlässigkeit. Ihre Haftung wird durch das Grundgesetz auf den Dienstherrn übergeleitet (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG). Auch bei grober Fahrlässigkeit können Lehrerinnen und Lehrer nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden. Zunächst haftet das Land als Dienstherr oder Arbeitgeber. Wichtig: Ein Rückgriff bei der Lehrkraft ist aber möglich (Art. 34 Satz 2 GG, § 48 Satz 1 Beamtenstatusgesetz) bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.
Vorsatz
Bei vorsätzlichem Handeln ist der Schaden selbstverständlich zu ersetzen. Der Geschädigte – im Falle eines Lehrmittels wie des Messgerätes ist das der Schulträger – könnte unmittelbar von der Lehrkraft Schadensersatz fordern. Der Vorsatz der Lehrerin oder des Lehrers muss sich dabei nicht auf den Schaden beziehen, es reicht, bewusst und gewollt gegen Pflichten verstoßen zu haben und sich der Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens bewusst gewesen zu sein. Im geschilderten Fall ist ebenso wie in anderen Schadensfällen davon auszugehen, dass Lehrkräfte beim Umgang mit dem Eigentum des Schulträgers nicht vorsätzlich gegen eine Dienstpflicht verstoßen und sich dieses Pflichtverstoßes auch bewusst sind. Das würde im Falle eines Experimentes im naturwissenschaftlichen Unterricht bedeuten, dass die Lehrkräfte wissen, wie ein Experiment sachgerecht durchzuführen ist, und es bewusst unsachgemäß durchführen wollen.
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt zu haben, also selbst einfachste, ganz naheliegende und offensichtliche Überlegungen nicht angestellt zu haben. Der Lehrer hatte im obigen Fall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Es handelt sich um ein Missgeschick. Er hat die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und daher leicht fahrlässig gehandelt. Hätte der Lehrer das Messgerät durch ein unsachgemäß durchgeführtes Experiment beschädigt, hinge es von der Art des fachlichen Fehlers ab, ob er grob fahrlässig gehandelt hätte. Dabei sind auch subjektive Gesichtspunkte wie die Berufserfahrung zu berücksichtigen. Bei einer Referendarin oder einem Referendar könnte daher nur fahrlässig sein, was bei einer erfahrenen Lehrkraft als grob fahrlässig anzusehen wäre. Bei Lehrerinnen und Lehrern mit langjähriger Erfahrung käme es darauf an, ob es sich um einen Fehler handelt, der als solcher offensichtlich ist, oder um einen Fehler, der auch grundsätzlich sorgfältigen Lehrkräften unterlaufen kann. Zu berücksichtigen könnten auch die Rahmenbedingungen wie beispielsweise massive Ablenkungen und erhebliche Störungen durch Schülerinnen und Schüler sein.
Land und Schulträger
Hätte der Lehrer grob fahrlässig gehandelt, wäre das Land verpflichtet, den Schaden des Schulträgers ihm gegenüber geltend zu machen (z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 2 A 12079/03). Der Schulträger könnte den Anspruch nicht unmittelbar geltend machen, da er nicht Dienstherr oder Arbeitgeber
des Lehrers ist, aber auch nicht „Dritter“, der in keinerlei rechtlicher Beziehung zum Land steht. Der kommunale Schulträger und das Land stehen im Hinblick auf die öffentlichen Schulen in einem Gemeinschaftsverhältnis, aus dem sich ein Anspruch des Schulträgers gegen das Land ergibt, den Schadensersatz stellvertretend für den Schulträger gegenüber dem Lehrer geltend zu machen. Das gilt aber nur für grob fahrlässig verursachte Schäden, da Lehrkräfte von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit im Verhältnis zum Land freigestellt sind.
Fahrlässigkeit
Der Schulträger kann allerdings bei einer leicht fahrlässigen Schädigung durch Lehrkräfte vom Land Schadensersatz fordern, da Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht eine Tätigkeit für das Land ausüben und das Land daher für einen fahrlässig verursachten Schaden aufkommen muss. Sollte der Schulträger tatsächlich Schadensersatz vom Land fordern, hätte das für die Lehrkraft keinerlei Konsequenzen, da sie für einfache Fahrlässigkeit nicht haftet und ein Rückgriff des Landes ausgeschlossen ist.
Können auch Schülerinnen und Schüler haften?
Schülerinnen und Schüler haften für Sachschäden, die sie verursacht haben, nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie müssen das 7. Lebensjahr vollendet sowie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben (§§ 823 ff. BGB). Beschädigen Schülerinnen und Schüler Geräte oder Inventar mutwillig oder bei „Scherzen“, müssen sie für den Schaden aufkommen. Eigentümer des beschädigten oder zerstörten Gegenstandes können Schadensersatz fordern.
Wird zum Beispiel der Taschenrechner einer Mitschülerin oder eines Mitschülers zerstört, hat sie bzw. er einen Schadensersatzanspruch. Das gilt auch für Lehrkräfte, deren Eigentum von Schülerinnen oder Schülern beschädigt oder zerstört wird. Bei Lehrmitteln und Inventar ist der Schulträger der Eigentümer und kann daher Ansprüche geltend machen. Eine Haftungseinschränkung gibt es nicht. Schülerinnen und Schüler haften daher auch für leichte Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit durch die gesetzliche Unfallversicherung bezieht sich nur auf Körperschäden, nicht auf Sachschäden.
Hat den Schaden nicht eine Schülerin oder ein Schüler, sondern haben ihn mehrere Kinder oder Jugendliche verursacht, kann der Eigentümer von jedem Beteiligten Schadensersatz für den gesamten Schaden fordern (§ 830 BGB). Schubsen sich im Physikraum mehrere Schülerinnen oder Schüler und beschädigen dabei ein Gerät, kann der Schulträger von jedem Einzelnen der Beteiligten den Ersatz des gesamten Schadens fordern. Einzelne zum Schadensersatz herangezogene Schülerinnen oder Schüler können dann anteiligen Ersatz von den anderen beteiligten Kindern und Jugendlichen verlangen.
Fazit
Beschädigen oder zerstören Lehrkräfte das Eigentum des Schulträgers, haften sie für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht. Das gilt auch, wenn der Schulträger Schadensersatz vom Land fordern sollte. Bei grober Fahrlässigkeit ist das Land verpflichtet, den Schadensersatzanspruch des Schulträgers gegenüber der Lehrkraft geltend zu machen. Bei Vorsatz haftet die Lehrerin oder der Lehrer in jedem Fall dem Land und auch unmittelbar dem Schulträger gegenüber.
Schülerinnen und Schüler haften für schuldhaft verursachte Sachschäden in jedem Fall, auch bei leichter Fahrlässigkeit. Verursachen mehrere Kinder oder Jugendliche einen Schaden in der Schule, kann der Geschädigte von einer einzelnen Schülerin oder einem einzelnen Schüler den Ersatz des gesamten Schadens fordern.
Dr. Thomas Böhm
Über den Autor:
Dr. Thomas Böhm hat Rechtswissenschaft, Anglistik und Pädagogik für das Lehramt Sekundarstufe II studiert und ist als Dozent für Schulrecht am Institut für Lehrerfortbildung in Essen-Werden tätig. Er ist Herausgeber und Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Schulrecht, zuletzt „Diese Note akzeptieren wir nicht! Welche Rechte Eltern in der Schule haben.“