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Werden Schülerinnen und Schüler im Unterricht oder bei anderen Schulveranstaltungen verletzt, kommt die gesetzliche Unfallversicherung für den Schaden auf. Unter welchen Voraussetzungen können darüber hinaus Verletze Schmerzensgeld verlangen? Welche Bedeutung haben sich widersprechende Zeugenaussagen?


Im Chemieunterricht einer 6. Klasse führte die Lehrerin ein Standardexperiment zur Unterrichtseinheit „Verbrennung“ durch. Die Schülerinnen und Schüler trugen Schutzbrillen. Ein Schälchen mit einem Drahtnetz als feuerfester Unterlage wurde von der Lehrerin mit einer geringen, den Boden soeben bedeckenden Menge von ca. fünf Milliliter Brenn­spi­ri­tus gefüllt. Die Aufgabe bestand darin, ein in der Flamme eines Bunsenbrenners zum Glühen gebrachtes Holzstäbchen in die Nähe des Schälchens zu führen und zu beobachten, zu welchem Zeitpunkt die Flüssigkeit bzw. deren Dämpfe entflammten. Die entflammte Flüssigkeit sollte nach der Durchführung des Versuchs mit einem weiteren Metallnetz erstickt und der Versuch unter Hinzugabe von Salz in den Spiritus wiederholt werden.
Zwei Schüler wiesen die Lehrerin darauf hin, dass ihr Brennspiritus aufgebraucht war. Sie füllte daraufhin eine geringe Menge Brennspiritus nach. Dabei entzündete sich der Brennspiritus, und auch die Flüssigkeit in der Flasche der Hand der Lehrerin begann zu brennen. Die entweichende Flüssigkeit traf einen Schüler, der dadurch Verbrennungen erlitt, die stationär behandelt werden mussten. Der verletzte Schüler forderte von der Lehrerin ein Schmerzensgeld.

Zeugenaussagen

Ein unverletzter Schüler sagte vor Gericht als Zeuge aus, dass sich noch eine sichtbare Flamme in dem Schälchen befunden habe, kurz bevor die Lehrerin den Brennspiritus nachgefüllt habe. Dies habe er auch seinem Banknachbarn wenige Sekunden vor dem Nachfüllen mitgeteilt. Die Lehrerin erklärte demgegenüber, ihr sei die Spiritusflasche nach dem Nachfüllen des Spiritus von einem Schüler aus der Hand gerissen worden. Den Täter habe sie nicht erkennen können.

Haftungsprivilegierung

Der Unfall ist ein Schulunfall. Der verletzte Schüler hat gegenüber dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger Anspruch auf Erstattung sämtlicher Krankheitskosten. Er kann aber keinen Schmerzensgeldanspruch geltend machen, da das Sozialgesetzbuch in den Regelungen zum Schulunfall Schmerzensgeldansprüche von Schulangehörigen gegeneinander ausschließt. Die gesetzliche Unfallversicherung dient dem Schulfrieden, indem sie Klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften gegeneinander verhindert.
Die gesetzliche Unfallversicherung soll aber kein Freibrief zur Schädigung anderer in der Schule sein. Ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch, vor allem aber ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger ist daher nicht ausgeschlossen, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat.

Vorsatz

Ein Vorsatz muss in zweifacher Hinsicht gegeben sein. Der Schädiger, also in unserem Fall die Lehrerin, muss nicht nur bezüglich der Verletzungshandlung vorsätzlich gehandelt haben, sondern auch den Verletzungserfolg gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes den als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolg billigend in Kauf genommen haben. Im Allgemeinen gilt, was auch in diesem Fall zutrifft: Die Lehrerin hat selbstverständlich weder die Verletzungshandlung (Entweichen des brennenden Spiritus) noch den Verletzungserfolg (Verletzungen des Schülers) billigend in Kauf genommen oder gar gewollt.
Die Lehrerin hat in ihrer Zeugenaussage geschildert, dass sie vor dem Nachfüllen des Spiritus überprüft habe, ob sich noch Spiritus in der Schale befunden habe und ob noch eine Flamme vorhanden gewesen sei; beides sei nicht der Fall gewesen. Da sie alle übrigen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten habe, könne sie sich nicht erklären, wie es zu der Entzündung gekommen sei.

Beweiswürdigung

Die Angaben des Schülers, der noch eine Flamme in dem Schälchen gesehen haben wollte, hat das Landgericht Osnabrück als nicht glaubhaft angesehen, da er in der polizeilichen Vernehmung den Hinweis auf die Flamme nicht erwähnt hatte. Warum er das verschwiegen hatte, konnte der Schüler in der mündlichen Verhandlung dem Gericht nicht erklären. Seine Aussage stand zudem in einem offenen Widerspruch zur Aussage seines Banknachbarn, der erklärte, er habe mit dem Mitschüler vor dem Unfall weder über eine Flamme im Schälchen gesprochen, noch habe dieser ihn auf eine solche hingewiesen.
Das Gericht stellte zudem fest, dass selbst wenn die Aussage des Schülers richtig sein sollte, der Vorsatz nicht bewiesen wäre. Denn auch wenn sich eine sichtbare Flamme in dem Schälchen befunden und der Zeuge seinen Tischnachbarn darauf hingewiesen hätte, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Lehrerin diesen Hinweis nicht wahrgenommen und die Flamme übersehen habe. Ein solches Verhalten würde möglicherweise als grob fahrlässig zu bewerten sein, belegte aber nicht, dass die Lehrerin die Explosion billigend in Kauf genommen habe.

Aussage der Lehrerin

Die Lehrerin hat die Verletzungen des Schülers nicht billigend in Kauf genommen, da sie nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar geschildert hat, dass ihr die Spiritusflasche aus der Hand gerissen worden sei, ohne dass sie Einfluss darauf nehmen konnte, wohin die Flasche flog. Das wird von einem Schüler als Zeugen bestätigt, der sagte, die Brennspiritusflüssigkeit sei lediglich zufällig in Richtung des verletzten Schülers gespritzt; sie hätte auch ihn oder seinen Tischnachbarn treffen können.
Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 16.1.2015, Az.: 5 O 596/14) hat die Schmerzensgeldklage wegen des fehlenden Vorsatzes abgewiesen.

Fazit

Die gesetzliche Unfallversicherung schließt Schmerzensgeldansprüche von Schulangehörigen gegeneinander aus, es sei denn, es läge vorsätzliches Handeln vor. Vorsatz erfordert, dass der Schädiger nicht nur bezüglich der Verletzungshandlung vorsätzlich gehandelt hat, sondern auch den Verletzungserfolg vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei einem bedingten Vorsatz muss der Täter den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nehmen. Vorsätzliches, zur Zahlung von Schmerzensgeld an Schüler verpflichtendes Handeln von Lehrkräften dürfte nahezu immer ausgeschlossen sein. Widersprechen sich Zeugenaussagen zum Unfallgeschehen, prüft das Gericht die Glaubwürdigkeit der Aussagen und ihre Bedeutung für den Nachweis vorsätzlichen Handelns.

Dr. Thomas Böhm


Über den Autor

Dr. Thomas Böhm hat Rechtswissenschaft, Anglistik und Pädagogik für das Lehramt Sekundarstufe II studiert und ist als Dozent für Schulrecht am Institut für Lehrerfortbildung in Essen-Werden tätig. Er ist Herausgeber und Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Schulrecht, zuletzt des Spiegel-Bestsellers „Nein, Du gehst jetzt nicht aufs Klo!“

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