In der Schule stehen Schülerinnen und Schüler unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, der im häuslichen und privaten Bereich entfällt. Gilt diese klare Grundregel auch, wenn Lehrkräfte Schülerinnen und Schülern im privaten Bereich zu erfüllende Aufgaben übertragen?
Ein typischer Fall: Schülerinnen und Schüler beginnen in der Schule in Gruppen mit einer Projektarbeit in Physik, die sie nach Unterrichtsende am Nachmittag zu Hause in Gruppen zu Ende führen sollen. Die Ergebnisse der Projektarbeit werden benotet. Bei einer dieser Gruppenarbeiten wird eine Schülerin durch einen „Spa.“ eines Mitschülers verletzt.
Der Versicherungsschutz von Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender Schulen ist nach dem Sozialgesetzbuch auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule begrenzt. Im Normalfall setzt der organisatorische Verantwortungsbereich den unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Schulbesuch und die schulische Aufsichtspflicht vorau
Hausaufgaben oder Projektarbeit außerhalb der Schule?
Der häufigste Fall von außerhalb der Schule im Auftrag von Lehrkräften zu erfüllenden Aufgaben, bei denen kein Unfallversicherungsschutz besteht, sind die Hausaufgaben. Bei ihnen besteht ein Unterrichtsbezug, die Schülerinnen, Schüler und Eltern können aber frei entscheiden, wann und ggf. mit wem die Hausaufgaben gemacht werden. Sie werden in der Regel nicht benotet und dienen der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, der Festigung und Vertiefung der im Unterricht vermittelten Inhalte und Methoden, sie sind aber selbst kein Unterricht. Das Bundessozialgericht (BSG) verneint daher generell den Unfallversicherungsschutz bei Hausaufgaben, auch in F.llen, in denen Schülerinnen und Schüler im häuslichen Bereich unterrichtsvorbereitend ein Werkstück erstellt (BSG, Urteil vom 01.02.1979, Az.: 2 RU 107/77) oder für eine schulische Foto-AG ohne weitere Aufsicht fotografiert haben (BSG, Urteil vom 30.05.1988, Az.: 2 RU 5/88).
Im obigen Fall hatte die Lehrerin entschieden, welche Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen Gruppen zusammenarbeiten. Sie hatte den Arbeitsauftrag als Projekt definiert, das teilweise im Unterricht und teilweise außerhalb des Unterrichts und der Schulzeit zu bearbeiten war, sowie eine Bewertung angekündigt. Dadurch handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr um eine unversicherte Hausaufgabe, sondern um eine Schulaufgabe, „… wenn Lehrpersonen aus pädagogischen Gründen (z. B. Gruppen-, Team- oder Projektarbeit, Gemeinschaftsreferat, kooperativer Nachhilfeunterricht unter Schülern) eine Gruppe von Schülern für ein gemeinsames Tun zusammenstellen, das sich außerhalb der Schule selbstorganisiert vollzieht oder fortsetzt. Das gilt auch, wenn diese Gruppenarbeit gemeinsam im häuslichen Bereich eines Mitschülers verrichtet wird.“ (BSG, Urteil vom 23.01.2018, Az.: B 2 U 8/16 R).
Die Lehrerin hat festgelegt, welche Schülerinnen und Schüler zusammenarbeiten sollen und bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitsauftrag erledigt sein muss. Die Festlegung des Zeitpunktes, des Ortes und der Dauer der Arbeit an dem Projekt wurde den Schülerinnen und Schülern überlassen, ohne dass durch diese Entscheidungsfreiheit der Versicherungsschutz aufgehoben worden w.re, da es Bestandteil des pädagogischen Konzeptes sein kann und darf, den Schülerinnen und Schülern die Organisation des Arbeitsprozesses zu überlassen.
Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Hausaufgabe und Projektarbeit ist also, ob die Schule vorgegeben hat, wer mit wem gemeinsam eine bestimmte Aufgabe als unterrichtliche Aufgabe zu erfüllen hat, deren Ergebnis von einer Lehrkraft kontrolliert und ggf. auch bewertet wird. Es muss sich um einen Unterricht in besonderer Form ohne Anwesenheit und Beaufsichtigung durch Lehrerinnen oder Lehrer handeln. Schülerinnen und Schüler, die zu Hause ein Experiment durchführen oder sich auf „Jugend forscht“ vorbereiten, nehmen nicht an einem Unterricht außerhalb der Schule teil, sondern machen Hausaufgaben oder sind aktiv, ohne an einer Form von Unterricht teilzunehmen. Bereiten sich Schülerinnen oder Schüler in einer AG auf „Jugend forscht“ vor und entscheidet die AG-leitende Lehrkraft, die Teilnehmenden sollten eine bestimmte Aufgabe zur Vorbereitung gemeinsam in von ihr festgelegten Gruppen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bearbeiten, und die Ergebnisse wären die Grundlage der Weiterarbeit in der AG, bestünde Versicherungsschutz. Das w.re auch dann der Fall, wenn eine Lehrkraft ein Experiment, das Bestandteil des Unterrichts ist, von festgelegten Schülergruppen außerhalb der Schule durchführen ließe, um die Ergebnisse dann in den Unterricht zu integrieren. Ein weiteres Beispiel: Fordert eine Lehrkraft Schülerinnen und Schüler auf, eine Befragung oder Preisvergleiche in Supermärkten außerhalb des Unterrichts durchzuführen, handelt es sich um eine Hausaufgabe. Stellt sie hingegen Schülergruppen zusammen, die gemeinsam eine Befragung durchführen, deren Art und Dauer sie festgelegt hat und über die die Schülerinnen und Schüler im Unterricht berichten sollen und für die sie eine Note erhalten, besteht Versicherungsschutz.
Aufsichtspflicht – Wegeunfall
Bei der Projektarbeit im häuslichen Bereich konnte und wollte in unserem Fall die Schule keine Aufsicht führen. Die schulische Aufsichtspflicht ist aber keine unabdingbare Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Bedeutete die Unmöglichkeit der schulischen Beaufsichtigung, dass es sich niemals um eine schulische Veranstaltung handeln kann, bei der Versicherungsschutz besteht, wären alle Veranstaltungen außerhalb der unmittelbaren schulischen Aufsicht in das Belieben der Eltern gestellt. Dann könnten die Eltern eigenverantwortlich entscheiden, ob ihr Kind an einer Projektarbeit überhaupt teilnehmen darf und ob sie den außerschulischen Umgang mit den Mitschülerinnen und Mitschülern der Projektgruppe erlauben. Dies würde aber die gesamte Projektarbeit und das dahinterstehende pädagogische (Schul-)Konzept infrage stellen (BSG, Urteil vom 23.01.2018, Az.: B 2 U 8/16 R).
Verabreden sich Schülerinnen oder Schüler zu einer gemeinsamen Projektarbeit an einem anderen Ort, sind sie auf dem Weg zum Ort der Projektarbeit und auf dem Rückweg nach Hause gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz in unserem obigen Fall entfällt auch nicht, da die Schülerin durch den „Spa.“ eines Mitschülers verletzt wurde, da es sich um typisches Schülerverhalten handelt und die Schülerin dieser Gefahr durch die Zusammenstellung der Gruppe durch die Lehrkraft ausgesetzt worden war.
Beauftragung einzelner Schüler
Der Unfallversicherungsschutz setzt nicht zwingend die Beauftragung aller Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe im Rahmen eines Unterrichtsprojektes voraus. Er kann auch für einzelne und nur einen kleinen Teil der Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe bestehen, wenn sie von einer Lehrkraft ausdrücklich beauftragt werden, zur Unterrichtsvorbereitung beizutragen, indem sie beispielsweise am Nachmittag Tümpelwasser für den Biologieunterricht des Folgetages beschaffen sollen (BSG, Urteil vom 31.03.1981, Az.: 2 RU 29/79).
Bedeutung des Unfallversicherungsschutzes
Besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, ist die Haftung von Mitschülerinnen und Mitschülern untereinander und die Haftung zwischen Schülerinnen bzw. Schülern und Lehrkräften auf vorsätzliches Verhalten begrenzt. Der gesetzliche Versicherungsschutz ist daher nicht nur für die Verletzten von großer Bedeutung, sondern auch für die Verursachenden des Körperschadens, die für Fahrlässigkeit nicht haften und selbst bei grober Fahrlässigkeit nur .u.erst selten von der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen eines Rückgriffs in Anspruch genommen werden. Eltern können sich also darauf verlassen, dass ihre Kinder bei derartigen Aufträgen von Lehrkräften unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen bzw. ein sehr geringes Haftungsrisiko tragen. Auch für die Lehrkräfte ist die versicherungsrechtliche Situation sehr günstig, da sie für fahrlässiges Fehlverhalten, beispielsweise bei der Formulierung eines potenziell gefahrgeneigten Arbeitsauftrages oder einer ungünstigen Gruppenzusammensetzung, nicht haften, bei grober Fahrlässigkeit allenfalls mit einem Rückgriff rechnen müssen, aber nicht auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden können und lediglich bei einem kaum vorstellbaren Vorsatz unmittelbar haften.
Fazit
Bei den im häuslichen Bereich angefertigten Hausaufgaben existiert kein Unfallversicherungsschutz. Er besteht dagegen bei Schulaufgaben, wenn Lehrkräfte aus pädagogischen Gründen eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern für die gemeinsame, selbstorganisierte Arbeit außerhalb der Schule zusammenstellen. Die schulische Aufsichtspflicht ist keine unabdingbare Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Auf dem Weg zu und von einer gemeinsamen Projektarbeit bei einer Mitschülerin oder einem Mitschüler oder an einem anderen Ort sind Schülerinnen und Schüler unfallversichert. Der Versicherungsschutz entfällt auch nicht, wenn Schülerinnen oder Schüler durch das Verhalten anderer Schülerinnen oder Schüler verletzt werden. Der Unfallversicherungsschutz kann auch für einzelne und nur einen kleinen Teil der Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe bestehen, wenn sie von einer Lehrkraft ausdrücklich beauftragt werden. Und nicht zuletzt ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für verletzte Schülerinnen und Schüler, die den Körperschaden verursachenden Mitschülerinnen und -schüler sowie die Lehrkräfte von großer Bedeutung.
Dr. Thomas Böhm