Für welche Schulveranstaltungen können Elternbeiträge erhoben werden? Und für welche nicht? Wie unterscheidet sich Schulgeldfreiheit von der Lernmittelfreiheit? Und was verbirgt sich hinter der Ausstattungspflicht der Eltern?
Die Chemielehrerin fordert die Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse auf, zwei Euro zu bezahlen, da sie gemeinsam in einer der nächsten Stunden ein besonderes Experiment durchführen sollen. Außerdem seien fünf Euro mitzubringen für eine Exkursion zu einem Lernlabor. Müssen die Eltern bezahlen?
Schulgeldfreiheit
Der Schulbesuch ist kostenlos. Einige Bundesländer (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) haben die Schulgeldfreiheit, andere die Unterrichtsgeldfreiheit. In den Ländern mit Schulgeldfreiheit sind alle verpflichtenden Schulveranstaltungen grundsätzlich kostenlos, in den Ländern mit Unterrichtsgeldfreiheit gilt das nur für den Unterricht. Für Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts können Elternbeiträge erhoben werden. Schulgeldfreiheit garantiert aber nicht in jedem Fall kostenlose Schulveranstaltungen, da Schulveranstaltungen kostenpflichtig sind, wenn das im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (z. B. sind in Niedersachsen die Eltern verpflichtet, die Kosten für Schul fahr ten zu übernehmen, § 71 SchulG Nds). Bei einer Exkursion zu einem Lernlabor handelt es sich um eine Veranstaltung im Rahmen des Chemieunter richts und damit nicht um eine Veranstaltung außerhalb des Unterrichts. Die Unterscheidung von Schulgeldfreiheit und Unterrichtsgeldfreiheit spielt daher keine Rolle. Es kommt entscheidend auf die Lernmittel freiheit an.
Lernmittelfreiheit
Alle Bundesländer haben die Lernmittelfreiheit eingeführt, aber gut die Hälfte fordert von den Eltern einen Eigenanteil an den Lernmitteln. Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme am Unterricht benötigen. Keine Lernmittel sind Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden. Hierzu zählen beispielsweise: Schreibpapier, Schreib-, Zeichen- und Rechengeräte, elektronische Datenträger, sonstige Arbeitsmittel. Arbeitsbücher, Taschenrechner, USB-Sticks, Sport- und Schwimmkleidung, Malkästen oder Schultaschen müssen daher von den Eltern bezahlt werden.
Ausstattungspflicht
Rechtsgrundlage ist in allen Bundesländern die in den jeweiligen Schulgesetzen verankerte Ausstattungspflicht der Eltern. Eltern müssen ihre Kinder nach dem Wortlaut der Schulgesetze „angemessen“ für den Schulbesuch ausstatten. Das widerspricht weder der Schulgeldfreiheit noch der Unterrichtsgeldfreiheit oder Lern mit tel freiheit, da keine Gebühr für den Schulbesuch oder Unterricht erhoben wird und es sich nicht um Lernmittel im Sinne der Definition – Schulbücher und andere Medien, die Schüler für die Teilnahme am Unterricht benötigen – handelt. Die Ausstattungspflicht der Eltern bezieht sich auf die persönliche Ausstattung der Kinder mit Gegenständen, die auch außerhalb der Schule verwendet werden können, wie Sportkleidung oder Schreibgeräte, oder von geringem Wert sind. Durch das Erfordernis der Angemessenheit soll eine übermäßige finanzielle Belastung der Eltern vermieden werden. Welcher Höchstbetrag noch als angemessen angesehen werden kann, richtet sich nach der Jahrgangsstufe, dem Bildungsgang und der Gesamtbelastung im Laufe eines Schuljahres.
Lernmittel oder Lehrmittel?
Die zwei Euro für besondere Experimente werden für Verbrauchsmaterialien erhoben, die für Experimente der Schüler verwendet werden. Die Summe ist geringfügig. Sollte die Gesamtsumme aller Unterrichtsfächer ebenfalls noch angemessen sein, fällt die Zahlung unter die Ausstattungspflicht der Eltern. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn die Lehrerin nicht die Schüler experimentieren lassen, sondern selbst ein Experiment vorführen wollte. Es handelte sich dann nicht um Lernmittel der Schüler, sondern um Lehrmittel, für deren Finanzierung der Schulträger verantwortlich ist.
Exkursion
Gibt es keine gesetzliche Grundlage, die Lehrer berechtigt, Eltern die Kosten einer Exkursion aufzuerlegen, sind die Mittelverwendung und die Höhe entscheidend. Entstehen beim Besuch des Lernlabors Kosten für die Materialien der Schülerexperimente, entspricht die Rechtslage der beim Unterricht in der Schule. Sind die Gesamtkosten im Schuljahr angemessen, ist ein Beitrag von fünf Euro noch nicht zu hoch. Die Eltern müssen daher die Kosten im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht übernehmen. Entstehen die Kosten als Eintrittsgeld, ist nicht die Lernmittefreiheit, sondern die Schulgeld- bzw. Unterrichtsgeldfreiheit ausschlaggebend. Es handelt sich um eine außerschulische unterrichtliche Veranstaltung, also um Unterricht an einem anderen Ort. Die Eltern müssen daher nicht bezahlen. Wäre die Teilnahme an der Exkursion für die Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtend, sondern freiwillig, könnte ein Beitrag erhoben werden. Die Freiwilligkeit setzt die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht einer anderen Klasse vo raus und schließt es aus, Inhalte der Exkursion zum Gegenstand der Notengebung, z. B. eines Tests, oder zur Voraussetzung einer weiteren erfolgreichen Unterrichtsteilnahme in den folgenden Unterrichtsstunden zu machen. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Ausstattungskosten für den Schulbesuch nicht aufbringen können, haben Ansprüche aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Die Klassenelternvertretung ist über Unterrichtsinhalte und Unterrichtsvorhaben zu informieren, und ihr werden langfristig geplante Exkursionen mitgeteilt. Sie kann über die Kosten diskutieren und wichtige Hinweise für die Einschätzung der Angemessenheit geben, aber die Eltern nicht durch einen Beschluss zur Zahlung verpflichten, da ein Beschluss der Klassenelternversammlung eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen kann.
Fazit
Beim Unterricht in der Schule und unterrichtlichen Veranstaltungen außerhalb der Schule, wie einer Exkursion mit eindeutigem Fachunterrichtsbezug, sind die Eltern nicht verpflichtet, Lehrmittel zu finanzieren oder eine „Unterrichtsgebühr“ zu bezahlen. Eltern sind aber verpflichtet, ihre Kinder angemessen für den Schulbesuch auszustatten, und müssen daher Verbrauchs- und Übungsmaterialien von geringem Wert bezahlen. Die Gesamtbelastung während eines Schuljahres muss angemessen sein. Welcher Höchstbetrag noch als angemessen angesehen werden kann, richtet sich nach der Jahrgangsstufe, dem Bildungsgang und der Gesamtbelastung im Laufe eines Schuljahres. Gibt es keine gesetzliche Grundlage, die Lehrer berechtigt, Eltern die Kosten einer Exkursion aufzuerlegen, sind die Mittelverwendung und die Höhe des Betrages entscheidend. Ist die Teilnahme an einer Exkursion nicht verpflichtend, sondern freiwillig, kann in jedem Fall ein Beitrag erhoben werden.
Dr. Thomas Böhm
Über den Autor: Dr. Thomas Böhm hat Rechtswissenschaft, Anglistik und Pädagogik für das Lehramt Sekundarstufe II studiert und ist als Dozent für Schulrecht am Institut für Lehrerfortbildung in Essen-Werden tätig. Er ist Herausgeber und Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Schulrecht, zuletzt „Diese Note akzeptieren wir nicht! Welche Rechte Eltern in der Schule haben.“