Schüler:innen mit einer Dyskalkulie zeigen nicht nur gravierende Schwierigkeiten im Rechnen, sondern in der Folge oft auch psychische Probleme und eine belastete schulische Laufbahn. Ein Nachteilsausgleich kann Betroffenen den Druck nehmen und eine gesunde Entwicklung unterstützen. Doch die rechtliche Grundlage ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich. Wie kann ein Nachteilsausgleich aussehen und welche Möglichkeit haben Sie als Lehrkraft?
Ein Beitrag von Natalie Falkenberg, Diplom-Psychologin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
Bis zu 8 Prozent aller Schüler:innen haben eine Dyskalkulie, also eine Rechenstörung: Sie zeigen trotz guter kognitiver Begabung grundlegende Schwierigkeiten beim Erwerb mathematischer (Kern-)Kompetenzen, benötigen deutlich mehr Zeit beim Lösen von Aufgaben und machen dabei auch häufiger Fehler als andere Kinder. Laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird eine Rechenstörung definiert als eine „Beeinträchtigung der Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar ist“.
Merkmale einer Rechenstörung
Die Schwierigkeiten können sich bereits ab der 1. Klasse zeigen. Manche Kinder schaffen es jedoch, diese zu Beginn zu kompensieren, sodass sie erst auffallen, wenn der Lernstoff schwieriger wird. Laut den S3-Leitlinien zur Dyskalkulie (aktuell in Überarbeitung) ist eine Rechenstörung erst ab Ende des 1. Schuljahres sicher zu diagnostizieren.
Typische Merkmale können sein:
- fehlendes Verständnis für Mengen
- Schwierigkeiten mit Zahlsymbolen (z. B. beim Lesen der Uhr oder bei der Handhabung von Geld)
- fehlende Vorstellung vom Zahlenraum (z. B. beim Zahlenstrahl)
- Schwierigkeiten, ohne Hilfsmittel zu rechnen
- Schwierigkeiten beim Kopfrechnen
- Vergessen von Zwischenschritten
- fehlende Reflexion von Aufgaben und Lösungen
- Schwierigkeiten beim Erkennen von Gemeinsamkeiten zwischen Aufgaben (z. B. bei Umkehraufgaben); Lösungsschritte können nicht auf ähnliche Aufgaben übertragen werden
Wie wird eine Rechenstörung festgestellt?
Ein Screening in der Schule kann erste Hinweise darauf geben, ob die Rechenleistung eines Kindes deutlich von der erwarteten Alters- bzw. Klassennorm abweicht.
Eine vollständige Diagnostik kann in einer Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie sowie in sozialpädagogischen Zentren erfolgen. Diese umfasst dann neben einem standardisierten Rechentest auch die Durchführung eines Intelligenztests und eine Erhebung des psychischen Befindens. Eine Beeinträchtigung der Seh- und Hörfähigkeiten sollte parallel ausgeschlossen werden.
Psychische Folgen von Dyskalkulie
Durch wiederholtes Misserfolgserleben, Leistungsdruck und eine niedrige Selbstwirksamkeitserwartung bezogen auf das Fach Mathematik (die sich im Verlauf unter Umständen auf andere schulische Bereiche generalisiert) kann eine Rechenstörung langfristig zu psychischen Problemen wie Prüfungsängsten, psychosomatischen Beschwerden (Kopf- oder Bauchschmerzen) oder depressiven Symptomen führen. Auch Aufmerksamkeitsschwierigkeiten oder aggressives Verhalten können in einer Teilleistungsstörung begründet sein.
Langfristig können Kinder mit Rechenstörungen in eine Abwärtsspirale geraten: Durch die Misserfolgserwartungen und Ängste beim Rechnen werden kognitive Kapazitäten blockiert (z. B. Aufmerksamkeit, Arbeitsgedächtnis), die zum Lösen von Rechenaufgaben benötigt werden. Das Rechnen fällt dann noch schwerer als ohnehin schon. Nicht selten werden Rechenaufgaben gemieden, sodass weitere Lernlücken entstehen. Im schlimmsten Fall können Schulunlust und Schulverweigerung die Folge sein. Dies hat einen negativen Effekt auf die weitere schulische Laufbahn: Schüler:innen mit Dyskalkulie haben ein höheres Risiko, früher die Schule zu verlassen, niedrigere Schulabschlüsse zu erreichen und seltener einen Berufsabschluss zu erwerben – trotz guter kognitiver Leistungsfähigkeit. Eine gezielte schulische – und bei Bedarf ergänzend auch außerschulische – Förderung sollte daher möglichst früh erfolgen, um eine positive Entwicklung zu unterstützen.
Nachteilsausgleich kann entlasten
Neben der gezielten Förderung haben Schulen die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu gewähren. Betroffene Kinder müssen sich, um gleiche Leistungen zu erbringen, deutlich mehr anstrengen und benötigen mehr Zeit. Ein Nachteilsausgleich kann dies kompensieren. Durch gezielte Hilfestellungen haben die Schüler:innen so die Möglichkeit, leichter am Unterricht und an Klassenarbeiten teilzuhaben. Das betrifft ggf. nicht nur das Fach Mathematik, sondern auch andere Fächer, in denen Rechenleistung gefordert wird, etwa Naturwissenschaften oder Technik.
Wie kann ein Nachteilsausgleich konkret aussehen?
Mögliche Nachteilsausgleiche können sein:
- mehr Zeit bei Klassenarbeiten
- Nutzen von Hilfsmitteln (z. B. Taschenrechner, Punktefelder)
- schriftliches Bearbeiten von Aufgaben statt Kopfrechnen
- mehr Platz für schriftliche Rechnungen in Klassenarbeiten
- angepasste Aufgabenstellungen in Bezug auf Anforderung und Menge
Auch eine angepasste Leistungsbeurteilung kann eine Form des Nachteilsausgleichs darstellen:
- schriftliche Bewertung anstelle von Noten oder ergänzend zu diesen
- Bewertung auf Grundlage des individuellen Lernfortschritts
- Aussetzung der Noten im Fach Mathematik für einen bestimmten Zeitraum (Notenschutz)
Eine angepasste Leistungsbeurteilung kann gewährleisten, dass betroffene Schüler:innen nicht allein aufgrund einer Dyskalkulie eine Klasse wiederholen müssen oder ihnen der Besuch der nächsthöheren Schulform verwehrt bleibt, obwohl sie ihren allgemeinen kognitiven Leistungen gemäß dazu in der Lage wären.
Nachteilsausgleiche und Schutzmaßnahmen bilden für Betroffene häufig einen Schonraum: Die Angst vor Misserfolgserlebnissen, Leistungsüberprüfungen und (schlechten) Noten nimmt ab. Dies ist wichtig für den (Wieder-)Aufbau von Lernmotivation und Selbstwirksamkeit. Auch ein wertschätzender Blick auf die Bemühungen und Fortschritte der Kinder (etwa durch individuelle Rückmeldungen oder schriftliche Bewertungen) ist dafür wichtig.
Welche Nachteilsausgleiche im Einzelfall sinnvoll sind, orientiert sich an den individuellen Schwierigkeiten und Bedarfen der Schüler:innen. Sie sollten regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden.
Wie sieht die rechtliche Situation aus?
Leider ist die rechtliche Situation zum Nachteilsausgleich bei Rechenstörungen weniger geregelt als bei der Lese-Rechtschreib-Störung (LRS). Zwischen den Bundesländern gibt es zudem erhebliche Unterschiede. Während beispielsweise in Nordrhein-Westfalen generell und in manchen Bundesländern (etwa Berlin und Brandenburg) zumindest bis zur 4. Klasse ein Nachteilsausgleich vorgesehen ist, gibt es in Bayern keine rechtliche Grundlage für einen Nachteilsausgleich. Auch in Sachsen ist die Dyskalkulie – anders als die LRS – nicht als Teilleistungsschwäche anerkannt.
Im Rahmen ihrer pädagogischen Freiheit hat dennoch jede Schule die Möglichkeit, pädagogische Maßnahmen zu gewähren, wenn eine Rechenstörung vorliegt, und damit betroffene Kinder zu unterstützen.
Linktipps
Die Landesverbände für LRS und Dyskalkulie können Sie darüber informieren, welche schulrechtlichen Regelungen zum Nachteilsausgleich in Ihrem Bundesland gelten und welche Möglichkeiten Sie haben. Mehr Informationen finden Sie beim Bundesverband Legasthenie & Dyskalkulie e. V.
Auch schulpsychologische Beratungsstellen unterstützen oft im Umgang mit Teilleistungsstörungen. Hinweise zu Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie unter folgendem Link
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