Skip to content

Wer zahlt für den Schaden am Messgerät?

Müssen Lehrkräfte für jeden Schaden, den sie verursachen, aufkommen? Kann der Schulträger oder das Land den Schaden gegenüber Lehrerinnen oder Lehrern geltend machen? Haften Schülerinnen und Schüler für von ihnen verursachte Sachschäden im Unterricht?

Ein klassischer Fall: Im Physikunterricht setzt ein Lehrer ein teures Messgerät ein. Bei einer ungeschickten Bewegung stößt er das Gerät vom Tisch. Durch den Fall auf den Boden wird es beschädigt. Muss die Lehrkraft das Gerät ersetzen?

Grundsätzliche Haftung

Lehrkräfte haften bei ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht für einfache Fahrlässigkeit. Ihre Haftung wird durch das Grundgesetz auf den Dienstherrn übergeleitet (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG). Auch bei grober Fahrlässigkeit können Lehrerinnen und Lehrer nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden. Zunächst haftet das Land als Dienstherr oder Arbeitgeber. Wichtig: Ein Rückgriff bei der Lehrkraft ist aber möglich (Art. 34 Satz 2 GG, § 48 Satz 1 Beamtenstatusgesetz) bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

Vorsatz

Bei vorsätzlichem Handeln ist der Schaden selbstverständlich zu ersetzen. Der Geschädigte – im Falle eines Lehrmittels wie des Messgerätes ist das der Schulträger – könnte unmittelbar von der Lehrkraft Schadensersatz fordern. Der Vorsatz der Lehrerin oder des Lehrers muss sich dabei nicht auf den Schaden beziehen, es reicht, bewusst und gewollt gegen Pflichten verstoßen zu haben und sich der Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens bewusst gewesen zu sein. Im geschilderten Fall ist ebenso wie in anderen Schadensfällen davon auszugehen, dass Lehrkräfte beim Umgang mit dem Eigentum des Schulträgers nicht vorsätzlich gegen eine Dienstpflicht verstoßen und sich dieses Pflichtverstoßes auch bewusst sind. Das würde im Falle eines Experimentes im naturwissenschaftlichen Unterricht bedeuten, dass die Lehrkräfte wissen, wie ein Experiment sachgerecht durchzuführen ist, und es bewusst unsachgemäß durchführen wollen.

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt zu haben, also selbst einfachste, ganz naheliegende und offensichtliche Überlegungen nicht angestellt zu haben. Der Lehrer hatte im obigen Fall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Es handelt sich um ein Missgeschick. Er hat die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und daher leicht fahrlässig gehandelt. Hätte der Lehrer das Messgerät durch ein unsachgemäß durchgeführtes Experiment beschädigt, hinge es von der Art des fachlichen Fehlers ab, ob er grob fahrlässig gehandelt hätte. Dabei sind auch subjektive Gesichtspunkte wie die Berufserfahrung zu berücksichtigen. Bei einer Referendarin oder einem Referendar könnte daher nur fahrlässig sein, was bei einer erfahrenen Lehrkraft als grob fahrlässig anzusehen wäre. Bei Lehrerinnen und Lehrern mit langjähriger Erfahrung käme es darauf an, ob es sich um einen Fehler handelt, der als solcher offensichtlich ist, oder um einen Fehler, der auch grundsätzlich sorgfältigen Lehrkräften unterlaufen kann. Zu berücksichtigen könnten auch die Rahmenbedingungen wie beispielsweise massive Ablenkungen und erhebliche Störungen durch Schülerinnen und Schüler sein.

Land und Schulträger

Hätte der Lehrer grob fahrlässig gehandelt, wäre das Land verpflichtet, den Schaden des Schulträgers ihm gegenüber geltend zu machen (z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 2 A 12079/03). Der Schulträger könnte den Anspruch nicht unmittelbar geltend machen, da er nicht Dienstherr oder Arbeitgeber
des Lehrers ist, aber auch nicht „Dritter“, der in keinerlei rechtlicher Beziehung zum Land steht. Der kommunale Schulträger und das Land stehen im Hinblick auf die öffentlichen Schulen in einem Gemeinschaftsverhältnis, aus dem sich ein Anspruch des Schulträgers gegen das Land ergibt, den Schadensersatz stellvertretend für den Schulträger gegenüber dem Lehrer geltend zu machen. Das gilt aber nur für grob fahrlässig verursachte Schäden, da Lehrkräfte von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit im Verhältnis zum Land freigestellt sind.

Fahrlässigkeit

Der Schulträger kann allerdings bei einer leicht fahrlässigen Schädigung durch Lehrkräfte vom Land Schadensersatz fordern, da Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht eine Tätigkeit für das Land ausüben und das Land daher für einen fahrlässig verursachten Schaden aufkommen muss. Sollte der Schulträger tatsächlich Schadensersatz vom Land fordern, hätte das für die Lehrkraft keinerlei Konsequenzen, da sie für einfache Fahrlässigkeit nicht haftet und ein Rückgriff des Landes ausgeschlossen ist.

Können auch Schülerinnen und Schüler haften?

Schülerinnen und Schüler haften für Sachschäden, die sie verursacht haben, nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie müssen das 7. Lebensjahr vollendet sowie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben (§§ 823 ff. BGB). Beschädigen Schülerinnen und Schüler Geräte oder Inventar mutwillig oder bei „Scherzen“, müssen sie für den Schaden aufkommen. Eigentümer des beschädigten oder zerstörten Gegenstandes können Schadensersatz fordern.

Wird zum Beispiel der Taschenrechner einer Mitschülerin oder eines Mitschülers zerstört, hat sie bzw. er einen Schadensersatzanspruch. Das gilt auch für Lehrkräfte, deren Eigentum von Schülerinnen oder Schülern beschädigt oder zerstört wird. Bei Lehrmitteln und Inventar ist der Schulträger der Eigentümer und kann daher Ansprüche geltend machen. Eine Haftungseinschränkung gibt es nicht. Schülerinnen und Schüler haften daher auch für leichte Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit durch die gesetzliche Unfallversicherung bezieht sich nur auf Körperschäden, nicht auf Sachschäden.

Hat den Schaden nicht eine Schülerin oder ein Schüler, sondern haben ihn mehrere Kinder oder Jugendliche verursacht, kann der Eigentümer von jedem Beteiligten Schadensersatz für den gesamten Schaden fordern (§ 830 BGB). Schubsen sich im Physikraum mehrere Schülerinnen oder Schüler und beschädigen dabei ein Gerät, kann der Schulträger von jedem Einzelnen der Beteiligten den Ersatz des gesamten Schadens fordern. Einzelne zum Schadensersatz herangezogene Schülerinnen oder Schüler können dann anteiligen Ersatz von den anderen beteiligten Kindern und Jugendlichen verlangen.

Fazit

Beschädigen oder zerstören Lehrkräfte das Eigentum des Schulträgers, haften sie für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht. Das gilt auch, wenn der Schulträger Schadensersatz vom Land fordern sollte. Bei grober Fahrlässigkeit ist das Land verpflichtet, den Schadensersatzanspruch des Schulträgers gegenüber der Lehrkraft geltend zu machen. Bei Vorsatz haftet die Lehrerin oder der Lehrer in jedem Fall dem Land und auch unmittelbar dem Schulträger gegenüber.

Schülerinnen und Schüler haften für schuldhaft verursachte Sachschäden in jedem Fall, auch bei leichter Fahrlässigkeit. Verursachen mehrere Kinder oder Jugendliche einen Schaden in der Schule, kann der Geschädigte von einer einzelnen Schülerin oder einem einzelnen Schüler den Ersatz des gesamten Schadens fordern.

Dr. Thomas Böhm


Über den Autor:

Dr. Thomas Böhm hat Rechtswissenschaft, Anglistik und Pädagogik für das Lehramt Sekundarstufe II studiert und ist als Dozent für Schulrecht am Institut für Lehrerfortbildung in Essen-Werden tätig. Er ist Herausgeber und Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Schulrecht, zuletzt „Diese Note akzeptieren wir nicht! Welche Rechte Eltern in der Schule haben.“

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Ab sofort können Sie mit dem Digital-Abo alle Fachartikel aus dem MINT Zirkel am Bildschirm lesen, alle Zusatzmaterialien zu den Beiträgen nutzen, die Beiträge auch als Audioversion anhören und das Ausgabenarchiv bequem durchsuchen. Viermal im Jahr kommt eine neue Ausgabe – für Ihren Wissensvorsprung! Außerdem erhalten Sie im Abo unbegrenzten Zugriff auf sämtliche im MINT Zirkel veröffentlichten Downloads (Arbeitsblätter, Unterrichtsmaterial etc.) und sichern sich weitere exklusive Vorteile.

Beitrag teilen:

Facebook
X
LinkedIn
Pinterest
XING
WhatsApp
Email

Ähnliche Beiträge

Langhalsiger Dinosaurier in einer kargen Waldlandschaft
7. Oktober, 2026
Das Tier des Frühlings kam aus dem Meer: der gestrandete Ostsee-Wal, den Journalist:innen im April „Hope“ oder „Timmy“ tauften, ein Buckelwal, 12,3 Meter lang, tonnenschwer und als Wal ein Mitglied jener Tiere, die bisher als die größten in den Ozeanen galten. Sehr wahrscheinlich ist, dass seine Größe den Rummel um ihn befeuerte. Er wurde geliebt, bemitleidet, hochgejazzt und schließlich als unser aller Meeres-Buddy in eine ungewisse Zukunft entlassen.
ESA-Astronaut Matthias Maurer und Reserve-Astronautin Amelie Schoenenwald
Gesponserte Inhalte
5. Oktober, 2026
Der Schulwettbewerb „Beschützer der Erde – Space for Change“ geht in die vierte Wettbewerbsrunde! Schüler:innen der 6., 7. und 8. Klassen in ganz Deutschland sind wieder gefragt: Was können wir für den Schutz unserer Erde tun – und wie können uns Daten aus dem All dabei helfen? Für Lehrkräfte bietet der Wettbewerb die Möglichkeit, ein aktuelles Thema forschend, praxisnah und mit viel Raum für eigene Ideen in den Unterricht zu holen.
Jugendlicher auf dem Schulflur springt enthusiastisch in die Luft
30. September, 2026
Es gibt diese Momente im Schulalltag, die sich nicht planen lassen. Momente, in denen jemand etwas ausprobiert, obwohl es noch keine fertige Lösung gibt. Momente, in denen trotz Unsicherheiten gehandelt wird. Nicht die große Reform, nicht das fertige Konzept verändert Schule, sondern diese kleinen, oft unscheinbaren Entscheidungen. Diese Mutausbrüche. Sie liegen zum Beispiel im Ausprobieren einer neuen Methode oder im Abgeben der Kontrolle, im Loslassen und Zutrauen.
" "
29. September, 2026
Ob KI im Klassenzimmer, innovative Physik-Projekte oder interdisziplinäre BNE-Konzepte: MINT Zirkel, die auflagenstärkste Fachpublikation für MINT-Lehrkräfte im deutschsprachigen Raum, bietet auch in der neuen Ausgabe 3/26 wieder jede Menge Themen-Inspiration und Unterrichtsideen.
Drei Männer vor einem Whiteboard, auf dem eine Grafik zu sehen ist
22. September, 2026
Einer Umfrage der Vodafone-Stiftung zufolge nutzten bereits 2024 ca. 68 Prozent der Jugendlichen in Deutschland generative KI im schulischen Kontext. Die Tendenz steigt. Die eigentliche Herausforderung besteht jedoch darin, Lehrkräfte so zu qualifizieren, dass KI nicht nur genutzt, sondern auch verstanden, kritisch eingeordnet und didaktisch sinnvoll eingesetzt werden kann.
Schülerin schaut verträumt zur Seite
16. September, 2026
Statistisch betrachtet sitzt in jedem Klassenraum mindestens ein Kind mit Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS), denn sie gehört zu den am häufigsten diagnostizierten psychischen Störungen im Kindes- und Jugendalter. Somit ist es wichtig, dass die Schule für diese Schüler:innen eine lernförderliche Umgebung ist. Zudem gilt: Alles, was Kindern und Jugendlichen mit ADHS hilft, in der Schule und im Unterricht besser zurechtzukommen, hilft auch Kindern und Jugendlichen ohne ADHS.
Drei Personen auf dem Siegerpodest halten ihre Landesfahnen hoch
2. September, 2026
Pflanzen kommunizieren – das ist keine Esoterik, sondern belegte Pflanzenphysiologie. Was aber, wenn wir ihre elektrischen Signale nicht nur messen, sondern mit KI „übersetzen“ könnten? Ein Bericht aus fünf Jahren Forschung und darüber, was das für den MINT-Unterricht bedeutet.
Aufgeschlagenes Buch neben einer Tasse Tee und trockenem Herbstlaub
28. August, 2026
Der Sommer liegt in den letzten Zügen, und es beginnt wieder die Zeit, sich mit einer dampfenden Tasse Kräutertee oder einem warmen Kakao abends zurückzuziehen, um sich mit Neuem zu beschäftigen. Ein paar Anregungen gefällig? Ich habe mich wieder mit spannenden neuen Büchern aus der MINT- und Bildungswelt beschäftigt und aus der Fülle der Neuerscheinungen einige ausgewählt. Hier kommen meine Lektüreempfehlungen für den Spätsommer und Herbst. Viel Spaß beim Lesen.
Kinder halten gemeinschaftlich ihre Hände zusammen
26. August, 2026
Kooperation und Vertrauen sind der Schlüssel für ein gelingendes Miteinander. Das gilt gleichermaßen für Familien, Schulen, Unternehmen oder auch Staaten. Durch kooperatives Verhalten kann gemeinsam mehr erreicht werden als allein, und Vertrauen ist eine Basis für effiziente Zusammenarbeit. Wie aber entwickeln sich Kooperation und Vertrauen? Welche Rolle spielt dabei das Elternhaus und welche Möglichkeiten bieten gezielte Interventionen in unserem Bildungssystem zur Steigerung von Kooperation und Vertrauen?
Lehrerin steht hinter Schülern und erklärt etwas auf einem Tablet
19. August, 2026
Seit dem Launch von ChatGPT Ende 2022 ist generative künstliche Intelligenz an vielen Stellen und mit verschiedenen Tools in der Bildungsarbeit angekommen. Parallel steigen die Erwartungen an Lehrkräfte, die Technologie kompetent einzusetzen und im Unterricht zu thematisieren. Was jedoch zu diesen KI-Kompetenzen gehört, ist komplex und häufig schlecht greifbar. Um in diesem Bereich mehr Orientierung zu ermöglichen, stellen Susanne Alles, Joscha Falck, Manuel Flick und Regina Schulz ein Kompetenzmodell für die Bildungspraxis vor.
Partikel aus tausenden von Atomen
11. August, 2026
Die Seltsamkeiten des Mikrokosmos reichen immer weiter: Jetzt wurden Metallkügelchen über einen Abstand vom Zehnfachen ihres Durchmessers „verschmiert“.
Illustration erstellt von ChatGPT mit dem Prompt „Erstelle eine Illustration für eine Zeitung für Lehrkräfte aus dem MINT-Bereich. Das Thema des Artikels ist ‚KI als Autor‘.“
KI-generiert
4. August, 2026
Um den Gedanken des vorangegangenen Artikels weiterzuführen, haben wir ein kleines Experiment unternommen: Was wäre, wenn der Beitrag vollständig durch eine KI erstellt würde?

Vielen Dank für Ihr Interesse am MINT Zirkel! Registrieren Sie sich jetzt hier für den kostenfreien Download der Unterrichtsmaterialien.

Wenn Sie bereits einen MINT-Zirkel-Account eingerichtet haben, können Sie sich hier anmelden.